Stellungnahme des Kulturrats NRW zum Stufenplan an Lockerungen in NRW (15.05.2021)

Der Kulturrat NRW begrüßt den Lockerungsplan der NRW-Landesregierung mit seinen konkreten Aussagen auch zum Kulturleben. Zu oft blieb das Kulturleben bei politischen Ankündigungen zu den nächsten Corona-Schutzverordnungen unerwähnt.

Die Landesregierung hat einen Zwei-Stufen-Plan festgelegt, der eintritt, wenn die Corona-Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 sinkt und das Bundesinfektionsschutzgesetz nicht mehr greift. Zwischen einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 und 99 sind Open-Air-Konzerte mit max. 500 Personen möglich, sofern sie geimpft sind oder einen negativen Test nachweisen können und per Sitzplan platziert werden, so dass Kontaktrückverfolgungen möglich sind. Der zur Berufsausübung zählende Proben- und Konzertbetrieb ohne Publikum bleibt in Innenräumen zulässig. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen wird nach vorheriger Terminbuchung möglich sein. Zulässig in geschlossenen Räumen ist maximal eine Besucherin/ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 erlaubt die Landesregierung Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen. Voraussetzungen sind ein Nachweis über die vollständige Impfung, die Genesung oder ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Platzierung per Sitzplan). Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Außerdem sind bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 50 den Ausstellungsbetrieb begleitende Führungen und Veranstaltungen zulässig.

Der Kulturrat NRW fordert, dass auch Indoor-Veranstaltungen von Amateur-Künstler:innen ohne Publikum, doch mit Streaming, bei Unterschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eindeutig zugunsten des Kulturlebens geregelt werden.

Laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung vom vergangenen Freitag ist der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig, in Räumen bleibt er unzulässig.

Der Kulturrat NRW schlägt vor, dass Proben von Vereinen und anderen Amateurgruppen der Darstellenden Künste, der Musik und der lesenden Künste incl. Poetry Slam und Spoken Word bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 mit Regelungen analog zum Sport auch in Gebäuden erlaubt werden:

Proben in Innenräumen sollten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 99 für 20 geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen mit Abstand erlaubt ein.

Proben draußen sollten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 99 für 50 geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen mit Abstand erlaubt sein, alternativ mit bis zu 20 Personen für jedermann.

Proben in Innenräumen sollten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 für eine unbegrenzte Zahl geimpfter, genesener oder negativ getesteter Personen mit Abstand erlaubt sein.

Proben draußen sollten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 generell mit Abstand erlaubt sein.

Denn Musikvereine, Spielmannszüge, Chöre, Laienspielgruppen und andere Vereinigungen der Amateurkultur verlieren nach mehr als einem Pandemiejahr ihre Bindungskraft. Sie sind zur Nachwuchsbildung nicht mehr in der Lage, verlieren Mitglieder und verlieren ihre starke Bindungsfunktion in unserer Gesellschaft.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung wiederholt noch einmal die seit einigen Wochen bestehende Erlaubnis des musikalischen und künstlerischen Unterrichts in Präsenz für Gruppen bis zu max. 5 Personen in Innenräumen. Bisher galt dies für Schülerinnen und Schüler im Sinne des Schulgesetzes NRW, jetzt formuliert die Verordnung „bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren“.

Der Kulturrat begrüßt grundsätzlich die Ermöglichung von kultureller Bildung in Präsenz.

Nicht zu verstehen ist jedoch, warum die Altersgrenze von 18 Jahren definiert wird und geimpfte, genesene und negativ getestete Erwachsene von der kulturellen Bildung in Präsenz etwa in Musik- oder in Kunstschulen ausgeschlossen sind. Erwachsene Bürgerinnen und Bürger zählen längst zum festen Kundenstamm von Kunst- und Musikschulen, sie haben unter diesen Vorbedingungen ein Recht auf kulturelle Bildung.

Der Kulturrat NRW fordert, vollständig geimpften, genesenen und negativ getesteten Erwachsenen die Teilnahme an musikalischem und künstlerischem Unterricht in Präsenz ab sofort wieder zu ermöglichen.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 50 sollten zudem weiter gehende Lockerungen bei Angeboten der kulturellen Bildung gefahrlos möglich sein. Hier sollte die Landesregierung nachjustieren.

Gerhart Baum
Vorsitzender des Kulturrats NRW

Köln, 15. Mai 2021

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