Der NRW-Plan der Lockerungen und die Realität der Erlasse (11.05.2020)


Der vom Ministerpräsidenten verkündete NRW-Plan vom 6. Mai bezüglich anstehender Lockerungen der Corona-Einschränkungen hat ein positives Signal in das Kulturleben gegeben. Veranstalter und Veranstaltungshäuser erarbeiten Konzepte von Abstands- und Hygieneregelungen, mit denen Veranstaltungen wieder möglich werden sollen. Im Fall kleinerer Konzerte und anderer öffentlicher Aufführungen soll das unter freiem Himmel und eingeschränkt auch in Gebäuden ab heute wieder möglich sein. Der NRW-Plan verkündete: „Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.“

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat diesen Schritt in der „Vierten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020“ sowie in einer ab dem 11. Mai gültigen Fassung konkretisiert. Hier liest es sich anders: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind eingeschränkt möglich, Veranstalter in geschlossenen Gebäuden nicht, nur wenn die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden genehmigen. Paragraph 8 legt fest:

„In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden [Siehe hierzu https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html] können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.“

Gerade für die Veranstalter kleiner Konzerte und vergleichbarer Veranstaltungen in anderen Kultursparten ist es faktisch kaum zu leisten, zu jeder Veranstaltung bei der gemäß Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde unter Vorlage eines Sicherheits-, Abstands- und Hygienekonzepts eine Erlaubnis herbeizuführen.

Unter Absatz (3) heißt es ferner:  „Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.“ Auch Großveranstaltungen sind bis 31. August 2020 verboten, und diese werden in der Verordnung unter § 13 (2) ohne Festlegung eine Zahlenuntergrenze wie folgt spezifiziert: „Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel  1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung, 2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen, 3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, 4. Schützenfeste, 5. Weinfeste, 6. ähnliche Festveranstaltungen.“

Damit ist zum Beispiel der bei weitem überwiegende Teil der Veranstaltungen, die für die kommenden Wochen im ländlichen Raum geplant waren, weiterhin untersagt. Musikvereine und Chöre, die vor allem bei solchen Veranstaltungen ihr Geld verdienen, haben weiterhin keine Grundlage des Wirtschaftens. Generell sehen wir im NRW-Plan von Lockerungen der Corona-Einschränkungen keinen Anlass, Entwarnung für die wirtschaftliche Not im Kulturleben zu geben. Landes- und Bundesregierung sind aufgerufen, Veranstaltern, Künstlerinnen und Künstlern und den damit zusammenhängenden Kulturberufen über diese Zeit hinwegzuhelfen.

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