Energiepreispauschale: So erhalten auch Solo-Selbständige die Energiepauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 hat die Bundesregierung die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro beschlossen.

Doch wie erhalten (Solo-)Selbständige und Gewerbetreibende diese Pauschale?

Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale über ihre vierteljährliche Vorauszahlung. Sie zahlen einfach 300 Euro weniger Steuern, d.h. die entsprechende Zahlungsaufforderung zum dritten Quartal wird um 300 Euro gekürzt. Beim Finanzamt bleiben die ursprünglich festgesetzten Vorauszahlungen im System stehen, die zu wenig gezahlten Steuern in Höhe von 300 Euro übernimmt der Staat.

Und wie läuft die Abrechnung bei denjenigen, die weniger als 300 Euro Einkommensteuer vorauszahlen?

Wer für das dritte Quartal 2022 einen Bescheid hat, in dem Einkommensteuervorauszahlungen von weniger als 300 Euro berücksichtigt sind, dann wird der Änderungsbescheid diese Vorauszahlungen auf 0 Euro mindern. Den Rest der Energiepreispauschale erhält man bei der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Wichtig: die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Nach oben scrollen